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AGB

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

1. Anwendungsbereich und Geltung

  1. Die baselnetgroup AG, nachfolgend «baselnetgroup» genannt, erbringt als ICT-Unternehmen Leistungen und liefert Produkte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie. Als «Kunde» gilt die jeweilige Vertragspartei von baselnetgroup.
  2. Diese AGB gelten für sämtliche Lieferungen, Dienstleistungen, Projekte, Support-, Wartungs-, Cloud-, Lizenz- und sonstigen Vertragsleistungen von baselnetgroup, sofern sie dem Kunden vor oder bei Vertragsabschluss zugänglich gemacht oder in der Offerte, Auftragsbestätigung, Bestellung oder einem anderen Vertragsdokument als anwendbar bezeichnet wurden.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn der Kunde auf diese verweist. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn baselnetgroup deren Geltung ausdrücklich in Textform anerkannt hat.
  4. Bei Widersprüchen zwischen Vertragsdokumenten gilt, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, folgende Rangfolge: 1. individuell ausgehandelte Vereinbarung beziehungsweise unterzeichnete Offerte oder Auftragsbestätigung, 2. Leistungsbeschreibung und Service-Level-Vereinbarung (SLA), 3. Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung (AVV), 4. diese AGB, 5. Bedingungen von Herstellern, Lizenzgebern, Cloud- oder sonstigen Drittanbietern, soweit deren Produkte oder Leistungen betroffen sind.
  5. Als «Textform» im Sinne dieser AGB gelten insbesondere E-Mail sowie andere elektronische Kommunikationsformen, die eine dauerhafte Wiedergabe des Inhalts ermöglichen. Wo zwingendes Recht Schriftform verlangt, bleibt diese vorbehalten.
  6. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden in geeigneter Form bekannt gegeben. Für neue Einzelaufträge und neu abgeschlossene Vertragsleistungen gilt die jeweils bei deren Abschluss gültige Fassung. Änderungen laufender Dauerschuldverhältnisse werden dem Kunden mindestens 30 Tage vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Widerspricht der Kunde einer wesentlichen Änderung, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung zu kündigen, soweit keine abweichende vertragliche Regelung besteht.
  7. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die betreffende Bestimmung durch eine zulässige Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.

2. Angebote, Vertragsschluss, Vertragsdauer und Kündigung

  1. Angebote von baselnetgroup sind nur verbindlich, wenn sie in Textform abgegeben wurden. Sofern im Angebot nichts anderes festgelegt ist, beträgt die Bindungsfrist 20 Tage. Mündliche Angaben, Kostenschätzungen und unverbindliche Richtpreise sind freibleibend.
  2. Der Vertrag kommt durch Annahme einer Offerte, durch Auftragsbestätigung, durch Bestellung und deren Annahme, durch Unterzeichnung eines Vertragsdokuments oder durch Beginn der Leistungserbringung mit Zustimmung des Kunden zustande.
  3. Bestellt der Kunde Leistungen ohne vorgängige verbindliche Preisvereinbarung, werden diese nach effektivem Aufwand zu den im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundenansätzen, Zuschlägen, Pauschalen und Spesen von baselnetgroup verrechnet.
  4. Für Umfang und Ausführung der Leistung sind die jeweils gültigen Vertragsdokumente massgebend. Angaben in Prospekten, Produktbeschreibungen, Webseiten, Präsentationen oder Herstellerunterlagen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
  5. Technische Änderungen oder der Einsatz gleichwertiger Produkte und Komponenten bleiben zulässig, soweit dadurch der vereinbarte Verwendungszweck und die wesentlichen Funktionen nicht beeinträchtigt werden und dem Kunden die Änderung zumutbar ist. Lieferbarkeit und Verfügbarkeit von Drittprodukten bleiben vorbehalten.
  6. Vom Kunden verlangte Änderungen oder Annullierungen eines bereits erteilten Auftrags bedürfen der Zustimmung von baselnetgroup. Bereits erbrachte Leistungen, bestellte oder nicht mehr stornierbare Drittprodukte, Lizenzen, Abonnemente, Projektaufwendungen und sonstige entstandene Kosten werden dem Kunden verrechnet.
  7. Soweit für wiederkehrende Dienstleistungen, Wartung, Managed Services, Cloud-, Hosting-, Support- oder Lizenzleistungen keine besondere Vertragsdauer vereinbart wurde, beträgt die Mindestvertragsdauer zwölf Monate ab Leistungsbeginn. Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, sofern er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende der jeweiligen Vertragsperiode in Textform gekündigt wird.
  8. Vom Kunden bestellte Drittanbieter-Lizenzen, Abonnemente und andere nicht oder nur zu bestimmten Terminen kündbare Leistungen bleiben unabhängig von einer Kündigung des zugrunde liegenden Vertrags bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin zahlbar. Vom Kunden veranlasste vorzeitige Vertragsbeendigungen befreien nicht von bereits eingegangenen Verpflichtungen gegenüber Drittanbietern.
  9. Das Recht beider Parteien zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Als wichtiger Grund gelten insbesondere eine erhebliche Vertragsverletzung, welche trotz angemessener Nachfrist nicht behoben wird, wiederholter oder erheblicher Zahlungsverzug, Missbrauch von Leistungen, schwerwiegende Sicherheitsrisiken oder die Eröffnung eines Insolvenz- oder Nachlassverfahrens, soweit eine Kündigung gesetzlich zulässig ist.

3. Leistungen der baselnetgroup, Mitwirkung des Kunden und Abnahme

  1. baselnetgroup erbringt die in den jeweiligen Verträgen, Offerten und Aufträgen vereinbarten Leistungen sorgfältig und fachmännisch nach dem bei Vertragsschluss vorausgesetzten Stand der Technik. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht im Leistungsumfang enthalten und werden, sofern sie erbracht werden, nach Aufwand verrechnet.
  2. Bei Beratungs-, Engineering-, Support-, Betriebs-, Wartungs- und vergleichbaren Dienstleistungen schuldet baselnetgroup grundsätzlich ein sorgfältiges Tätigwerden, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolg. Soweit ausdrücklich ein bestimmtes Arbeitsergebnis vereinbart wurde, richtet sich die geschuldete Leistung nach der entsprechenden Leistungsbeschreibung.
  3. baselnetgroup ist berechtigt, zur Leistungserbringung Mitarbeitende, Hilfspersonen, Subunternehmer, Hersteller, Distributoren, Rechenzentrums-, Telekommunikations-, Cloud- und andere Drittanbieter beizuziehen.
  4. Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Entscheide, Ansprechpartner, Zugänge, Berechtigungen, Lizenzen, Infrastruktur, Arbeitsplätze, Wartungsfenster und sonstigen Voraussetzungen bereit. Er stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Informationen vollständig und richtig sind und dass erforderliche Zustimmungen Dritter vorliegen.
  5. Verzögerungen, Mehraufwand oder zusätzliche Leistungen, die durch verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden, durch Änderungen der Kundenumgebung oder durch Weisungen des Kunden entstehen, verlängern vereinbarte Termine angemessen und werden zusätzlich nach Aufwand verrechnet.
  6. Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs gelten als Change Request. baselnetgroup ist berechtigt, die Auswirkungen auf Preis, Termine, Ressourcen und technische Umsetzung vor der Ausführung festzuhalten. Dringende oder vom Kunden unmittelbar angeordnete Zusatzleistungen können ohne vorgängige schriftliche Change-Offerte nach Aufwand erbracht und verrechnet werden.
  7. Soweit eine Abnahme vereinbart oder aufgrund der Art der Leistung erforderlich ist, prüft der Kunde das Arbeitsergebnis innert zehn Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung beziehungsweise Bereitstellung. Wesentliche Mängel sind innerhalb dieser Frist nachvollziehbar in Textform zu rügen. Erfolgt keine fristgerechte Rüge oder nimmt der Kunde das Arbeitsergebnis produktiv in Gebrauch, gilt die Leistung als abgenommen, soweit gesetzlich zulässig. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht und werden im Rahmen der Gewährleistung behoben.
  8. Der Kunde ist für die Sicherung seiner Daten verantwortlich, sofern die Datensicherung nicht ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistung von baselnetgroup ist. Vor Eingriffen, Installationen, Migrationen, Updates, Reparaturen oder Wartungsarbeiten stellt der Kunde eine aktuelle, überprüfte und wiederherstellbare Datensicherung sicher. Beauftragt der Kunde baselnetgroup ausdrücklich mit Backup-Leistungen, gelten die hierfür vereinbarten Leistungsparameter.
  9. Der Kunde trägt die Verantwortung für die rechtmässige Nutzung seiner IT-Systeme, Daten, Inhalte, Software und Lizenzen sowie für angemessene organisatorische und technische Sicherheitsmassnahmen in seinem Verantwortungsbereich. Er informiert baselnetgroup unverzüglich über erkannte Sicherheitsvorfälle, Störungen oder Veränderungen, die für die Leistungserbringung relevant sind.

4. Dritthardware, Drittsoftware, Cloud- und Drittanbieterleistungen

  1. Soweit baselnetgroup Hardware, Software, Lizenzen, Cloud-Dienste, Telekommunikationsleistungen oder andere Produkte und Leistungen Dritter vermittelt, liefert oder in eine Kundenlösung integriert, gelten zusätzlich die jeweils anwendbaren Vertrags-, Lizenz-, Nutzungs-, Support- und Datenschutzbedingungen des betreffenden Drittanbieters.
  2. Die Bedingungen von Drittanbietern gelten nur für das jeweilige Drittprodukt oder die jeweilige Drittleistung und gehen individuell vereinbarten Bestimmungen zwischen baselnetgroup und dem Kunden nicht vor. Zwingende Nutzungs- oder Lizenzbestimmungen des Drittanbieters bleiben vorbehalten.
  3. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Preise, Funktionsumfang, Lizenzmodelle, Verfügbarkeiten, Supportbedingungen, technische Schnittstellen, Produkte und Geschäftsmodelle von Drittanbietern ausserhalb des Einflussbereichs von baselnetgroup geändert oder eingestellt werden können. baselnetgroup ist berechtigt, notwendige Anpassungen an die geänderten Bedingungen vorzunehmen und daraus entstehenden Aufwand weiterzuverrechnen.
  4. baselnetgroup schuldet für Drittanbieterleistungen keine höhere Verfügbarkeit, Funktionalität, Wiederherstellungszeit oder sonstige Servicequalität, als der jeweilige Drittanbieter gegenüber baselnetgroup beziehungsweise dem Kunden verbindlich zusichert, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  5. Soweit Drittanbieter ihre Preise, Gebühren, Wechselkurse, Steuern, Mindestmengen oder Lizenzbedingungen ändern, ist baselnetgroup berechtigt, die betroffenen Preise ab Wirksamwerden der Änderung entsprechend anzupassen. Dies gilt auch während einer laufenden Vertragsperiode, soweit baselnetgroup die Änderung nicht zu vertreten hat.
  6. Der Kunde verpflichtet sich, die Nutzungs-, Lizenz- und Schutzrechtsbestimmungen der Drittanbieter einzuhalten. Er hält baselnetgroup von Ansprüchen Dritter frei, die aus einer vom Kunden zu vertretenden rechtswidrigen oder vertragswidrigen Nutzung entstehen.

5. Forderungsabtretung und Verrechnung

  1. Ansprüche gegen baselnetgroup darf der Kunde nur mit vorgängiger Zustimmung von baselnetgroup in Textform an Dritte abtreten.
  2. Der Kunde ist zur Verrechnung mit Forderungen von baselnetgroup nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung von baselnetgroup schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurde. Zwingende gesetzliche Verrechnungsrechte bleiben vorbehalten.

6. Vergütung, Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Alle Preise verstehen sich netto in Schweizer Franken (CHF) ohne Abzüge, zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Steuern, Abgaben und Gebühren, insbesondere Mehrwertsteuer und vorgezogene Recyclinggebühr (vRG), sofern anwendbar.
  2. Wird ein Fixpreis oder eine Pauschale vereinbart, basiert dieser Preis auf dem bei Vertragsabschluss bekannten und dokumentierten Leistungsumfang sowie den zu diesem Zeitpunkt bekannten Voraussetzungen. Änderungen des Leistungsumfangs, der Rahmenbedingungen oder unrichtige beziehungsweise unvollständige Mitwirkung des Kunden können zu zusätzlichem Aufwand führen, der nach Aufwand verrechnet wird.
  3. Nicht ausdrücklich im vereinbarten Preis enthalten sind insbesondere Reisezeit, Reise- und Aufenthaltskosten, Fahrzeug- und Anfahrtspauschalen, Parkgebühren, Versand, Verpackung, Transport, Versicherung, Entsorgung, Expresszuschläge sowie Leistungen ausserhalb der vereinbarten Geschäfts- oder Servicezeiten. Massgebend sind die jeweils vereinbarten beziehungsweise aktuellen Ansätze von baselnetgroup.
  4. Bei Projekten, Gesamtsystemen, grösseren Beschaffungen oder Leistungen mit erheblichen Vorleistungen ist baselnetgroup berechtigt, Akonto- oder Vorauszahlungen zu verlangen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden bei Gesamtsystemen 80 % bei Auftragserteilung und 20 % nach Projektabschluss beziehungsweise Abnahme fällig.
  5. Für laufende Dienstleistungen und Dauerschuldverhältnisse ist baselnetgroup berechtigt, ihre eigenen Preise mit einer Ankündigungsfrist von mindestens 60 Tagen auf Beginn einer neuen Vertragsperiode anzupassen. Preisänderungen von Drittanbietern, Steuern, Abgaben, Gebühren und Wechselkursen können gemäss Ziffer 4 während der Vertragslaufzeit weitergegeben werden.
  6. Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart ist, innert 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Beanstandungen von Rechnungen sind innert 10 Tagen ab Zustellung in Textform und nachvollziehbar begründet mitzuteilen. Offensichtliche Rechnungs- und Berechnungsfehler bleiben vorbehalten.
  7. Nach Ablauf der Zahlungsfrist befindet sich der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. baselnetgroup ist berechtigt, einen Verzugszins von 5 % p.a. sowie angemessene und gesetzlich geschuldete Mahn-, Inkasso-, Rechtsverfolgungs- und Gerichtskosten geltend zu machen.
  8. Bei Zahlungsverzug ist baselnetgroup nach vorgängiger Androhung berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise einzustellen oder zurückzubehalten, bis sämtliche fälligen Forderungen bezahlt oder angemessen sichergestellt sind. Bei erheblichem Missbrauch, akuten Sicherheitsrisiken oder drohender Zahlungsunfähigkeit kann eine Einschränkung auch ohne vorgängige Nachfrist erfolgen, soweit dies zum Schutz von baselnetgroup, ihrer Systeme oder anderer Kunden erforderlich und gesetzlich zulässig ist.
  9. Die Einstellung von Leistungen wegen eines vom Kunden zu vertretenden Zahlungsverzugs befreit den Kunden nicht von seinen Zahlungspflichten. Daraus entstehende Auswirkungen, Wiederanlaufkosten und zusätzliche Aufwendungen trägt der Kunde, soweit sie von ihm verursacht wurden.

7. Ressourcenpool

  1. Der Ressourcenpool stellt ein im Voraus erworbenes Stundenkontingent für den Bezug von Dienstleistungen der baselnetgroup dar.
  2. Die im Rahmen eines Ressourcenpools erworbenen Stunden können während des Kalenderjahres, in welchem sie erworben wurden, bezogen werden. Nicht bezogene Reststunden können einmalig in das unmittelbar folgende Kalenderjahr übertragen werden. Stunden, welche bis zum Ende dieses folgenden Kalenderjahres nicht bezogen wurden, verfallen ersatzlos. Eine weitere Übertragung ist ausgeschlossen.
  3. Eine Auszahlung, Rückerstattung oder anderweitige finanzielle Vergütung von nicht bezogenen, übertragenen oder verfallenen Stunden ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere bei Kündigung oder Beendigung der Geschäftsbeziehung durch den Kunden sowie bei einer Beendigung aus einem vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund. Beendet baselnetgroup die Geschäftsbeziehung ohne vom Kunden zu vertretenden wichtigen Grund und kann das Restguthaben dadurch nicht mehr bezogen werden, wird das nicht verfallene Restguthaben zum ursprünglichen Erwerbswert zurückerstattet.
  4. Das für den Ressourcenpool vorausbezahlte Guthaben wird nicht verzinst.
  5. Der Kunde kann den aktuellen Stand seines Ressourcenpools sowie die daraus erfolgten Stundenabbuchungen jederzeit einsehen.
  6. Beanstandungen hinsichtlich abgebuchter Stunden sind baselnetgroup innerhalb von vier Wochen nach Abbuchung beziehungsweise ab erstmaliger zumutbarer Einsichtsmöglichkeit in Textform mitzuteilen. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Beanstandung, gelten die ausgewiesenen Abbuchungen als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig.
  7. Sobald das verbleibende Guthaben des Ressourcenpools 10 % des ursprünglich erworbenen Stundenkontingents unterschreitet, ist baselnetgroup berechtigt, automatisch einen neuen Ressourcenpool im Umfang des zuletzt erworbenen Stundenkontingents zu verrechnen und dem Kunden gutzuschreiben. Mit dem Erwerb eines Ressourcenpools erklärt sich der Kunde mit dieser automatischen Erneuerung einverstanden, sofern im individuellen Vertrag oder in der Offerte nichts Abweichendes vereinbart wurde.
  8. Wünscht der Kunde keine automatische Erneuerung des Ressourcenpools, hat er dies baselnetgroup vorgängig in Textform mitzuteilen. Die Deaktivierung gilt für zukünftige Erneuerungen und hat keinen Einfluss auf bereits ausgelöste oder verrechnete Ressourcenpools.
  9. Der Erwerb eines Ressourcenpools begründet keinen Anspruch auf die Reservation bestimmter Mitarbeitender, personeller Kapazitäten oder auf die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb bestimmter Reaktions-, Interventions- oder Wiederherstellungszeiten.
  10. Die Leistungserbringung erfolgt im Rahmen der verfügbaren personellen und betrieblichen Kapazitäten von baselnetgroup sowie nach den jeweils geltenden vertraglichen Vereinbarungen.
  11. Ein Ressourcenpool ist insbesondere nicht mit einem Wartungs-, Support-, Service-Level- oder Bereitschaftsvertrag gleichzusetzen und begründet keine priorisierte Behandlung gegenüber anderen Kunden. Vereinbarte Reaktionszeiten, Verfügbarkeiten, Pikettleistungen oder sonstige Service-Level bedürfen einer separaten vertraglichen Vereinbarung.

8. Eigentumsvorbehalt und Sicherung

  1. Die von baselnetgroup gelieferten beweglichen Produkte bleiben bis zur vollständigen und vertragsgemässen Bezahlung sämtlicher darauf entfallender Forderungen im Eigentum von baselnetgroup, soweit ein Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig und wirksam begründet werden kann.
  2. baselnetgroup ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB am Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Kunden in das zuständige Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.
  3. Der Kunde verpflichtet sich, auf Verlangen von baselnetgroup sämtliche für die Eintragung erforderlichen Erklärungen und Angaben unverzüglich abzugeben und die notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen. Die angemessenen Kosten der Eintragung können dem Kunden belastet werden.

9. Termine, Erfüllungsbedingungen und höhere Gewalt

  1. Erfüllungsort für die Leistungen von baselnetgroup ist, soweit sich aus der Natur der Leistung oder einer individuellen Vereinbarung nichts anderes ergibt, der Sitz von baselnetgroup.
  2. Verbindlich sind ausschliesslich ausdrücklich in Textform als verbindlich zugesicherte Termine. Terminangaben ohne ausdrückliche Zusicherung gelten als Plan- oder Richttermine.
  3. Vereinbarte Termine verlängern sich angemessen, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, Änderungen verlangt oder wenn Umstände eintreten, die ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von baselnetgroup liegen.
  4. Als höhere Gewalt beziehungsweise nicht von baselnetgroup zu vertretende Ereignisse gelten insbesondere Naturereignisse, Feuer, Überschwemmungen, Epidemien und Pandemien, Krieg, Terror, Unruhen, Streiks, behördliche Massnahmen, Export- oder Importbeschränkungen, erhebliche Lieferkettenstörungen, Strom- und Telekommunikationsausfälle, Ausfälle von Rechenzentren, Internet-, Cloud- oder Plattformanbietern sowie Cyberangriffe, soweit baselnetgroup die Auswirkungen trotz angemessener und branchenüblicher Schutzmassnahmen nicht verhindern konnte.
  5. Ist die Leistungserbringung aufgrund solcher Ereignisse vorübergehend unmöglich oder unzumutbar, ruhen die betroffenen Leistungspflichten für die Dauer und im Umfang der Beeinträchtigung. baselnetgroup informiert den Kunden, soweit dies unter den Umständen zumutbar ist.
  6. Dauert eine wesentliche Leistungsunmöglichkeit länger als 60 Tage an, kann jede Partei den hiervon betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sowie nicht stornierbare Drittanbieterleistungen bleiben zahlbar.
  7. Für Ansprüche aufgrund von Verzögerung oder Nichterfüllung gelten ausschliesslich die Haftungsbestimmungen gemäss Ziffer 12.

10. Lieferbedingungen für Vertrags- und Drittprodukte

  1. baselnetgroup ist zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
  2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, veranlasst baselnetgroup den Transport im Namen und auf Rechnung des Kunden oder lässt Produkte direkt durch Hersteller oder Distributoren an den Kunden liefern. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Auftrag des Kunden abgeschlossen.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht, soweit gesetzlich zulässig, mit Übergabe an den Kunden beziehungsweise an die von ihm bezeichnete Empfangsstelle oder den Frachtführer über.
  4. Der Empfang kann durch Lieferschein, elektronische Zustellbestätigung, Tracking-Nachweis oder andere geeignete Zustelldokumentation nachgewiesen werden. Erkennbare Transportschäden sind vom Kunden unverzüglich gegenüber dem Frachtführer und baselnetgroup zu melden.
  5. Der Kunde prüft gelieferte Produkte innert fünf Werktagen nach Erhalt. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind innerhalb dieser Frist in Textform zu rügen. Unterbleibt die fristgerechte Rüge, gelten die Produkte hinsichtlich erkennbarer Mängel als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig. Verdeckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich zu rügen.
  6. Rücksendungen bedürfen der vorgängigen Zustimmung von baselnetgroup. Kosten und Risiken unberechtigter oder vom Kunden verursachter Rücksendungen trägt der Kunde.

11. Gewährleistung

  1. baselnetgroup gewährleistet, dass eigene Leistungen im Zeitpunkt der Abnahme beziehungsweise Leistungserbringung im Wesentlichen der vereinbarten Leistungsbeschreibung entsprechen. Eine Gewähr für einen unterbrechungs- oder fehlerfreien Betrieb sämtlicher IT-Systeme sowie für die Kompatibilität mit beliebigen, nicht vereinbarten Produkten, Daten, Systemen oder Programmen wird nicht übernommen.
  2. Für von baselnetgroup verkaufte neue Hardware und eigene werkvertragliche Leistungen beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit keine längere Frist ausdrücklich vereinbart oder zwingend vorgeschrieben ist, zwölf Monate ab Lieferung beziehungsweise Abnahme. Für gebrauchte Produkte ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Bei rechtzeitig gerügten und von baselnetgroup zu vertretenden Mängeln hat baselnetgroup nach eigener Wahl zunächst das Recht auf Nachbesserung, Reparatur oder Ersatzlieferung. baselnetgroup ist eine angemessene Frist zur Mängelbehebung einzuräumen.
  4. Scheitert die Mängelbehebung trotz angemessener Nachbesserungsversuche endgültig und liegt ein wesentlicher Mangel vor, kann der Kunde eine angemessene Minderung verlangen oder vom betroffenen Leistungsteil zurücktreten. Weitergehende Ansprüche richten sich ausschliesslich nach Ziffer 12.
  5. Die Gewährleistung entfällt, soweit ein Mangel auf unsachgemässe Bedienung, nicht eingehaltene Hersteller- oder Betriebsvorgaben, äussere Einwirkungen, ungeeignete Betriebsbedingungen, mangelhafte Infrastruktur, Eingriffe des Kunden oder Dritter, nicht autorisierte Änderungen, Schadsoftware oder andere Umstände ausserhalb des Verantwortungsbereichs von baselnetgroup zurückzuführen ist.
  6. Für Drittprodukte gelten vorrangig die Gewährleistungs- und Garantiebedingungen des Herstellers oder Lieferanten. Soweit möglich, tritt baselnetgroup dem Kunden entsprechende Gewährleistungsansprüche ab oder unterstützt ihn auf Auftrag bei deren Durchsetzung. Zusätzlicher Aufwand von baselnetgroup, insbesondere für Diagnose, Ausbau, Einbau, Neuinstallation, Konfiguration, Transport oder Wiederherstellung, ist vom Kunden zu vergüten, soweit dieser Aufwand nicht von einem Drittanbieter übernommen wird.

12. Haftung

  1. baselnetgroup haftet für direkte und unmittelbare Schäden, die sie dem Kunden durch eine schuldhafte Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten verursacht, nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen.
  2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen. Dies betrifft insbesondere entgangenen Gewinn, Produktions- und Betriebsausfall, Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen, Umsatzausfälle, Reputationsschäden, Einsparungsverluste sowie mittelbare Schäden und Ansprüche Dritter.
  3. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von baselnetgroup für sämtliche Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit einem einzelnen Vertrag insgesamt auf die vom Kunden für die schadensverursachende Leistung während der letzten zwölf Monate bezahlte oder geschuldete Vergütung, höchstens jedoch auf CHF 50’000.00, beschränkt. Besteht der betreffende Vertrag seit weniger als zwölf Monaten, ist die seit Vertragsbeginn bezahlte oder geschuldete Vergütung massgebend.
  4. Soweit eine betragsmässige Haftungsbeschränkung gesetzlich zulässig ist und der betreffende Schaden nicht bereits unter die Haftungsbegrenzung gemäss lit. c fällt, ist die Haftung von baselnetgroup auf höchstens CHF 5’000’000.00 pro Schadenereignis begrenzt. Mehrere Schäden, die auf derselben oder einer zusammenhängenden Ursache beruhen, gelten als ein Schadenereignis.
  5. baselnetgroup verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Versicherungsdeckung von bis zu CHF 5’000’000.00 pro Schadenereignis. Die Versicherungsdeckung stellt keine selbständige Garantie oder Erweiterung der vertraglichen oder gesetzlichen Haftung von baselnetgroup dar.
  6. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit eine Haftung nach zwingendem Recht nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf. Dies gilt insbesondere für Schäden, die baselnetgroup vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat, sowie für andere Fälle zwingender gesetzlicher Haftung.
  7. Für Datenverlust oder Datenbeschädigung haftet baselnetgroup nur, soweit die Datensicherung ausdrücklich Gegenstand ihrer vertraglichen Leistung war oder der Schaden auch bei einer ordnungsgemässen, aktuellen, überprüften und wiederherstellbaren Datensicherung des Kunden eingetreten wäre. Soweit gesetzlich zulässig, beschränkt sich eine allfällige Haftung auf den angemessenen Aufwand für die Wiederherstellung der Daten aus einer ordnungsgemässen Datensicherung. Zwingende gesetzliche Haftungsansprüche bleiben vorbehalten.
  8. baselnetgroup haftet nicht für Schäden, Störungen oder Leistungsausfälle, die durch Drittprodukte, Drittanbieter, Hersteller, Lieferanten, Telekommunikations- oder Stromnetze, Rechenzentren, Internet-, Cloud- oder Plattformanbieter, vom Kunden oder von Dritten eingesetzte Software oder Systeme oder andere ausserhalb des Verantwortungsbereichs von baselnetgroup liegende Umstände verursacht werden, soweit baselnetgroup daran kein eigenes Verschulden trifft.
  9. baselnetgroup haftet nicht für Schäden, die ganz oder teilweise auf vom Kunden zu vertretende Umstände zurückzuführen sind. Dies betrifft insbesondere unzureichende Berechtigungs-, Zugriffs- oder Passwortkonzepte, fehlende oder nicht aktuelle Datensicherungen, fehlende Updates ausserhalb eines entsprechenden Wartungsauftrags, nicht umgesetzte Sicherheitsempfehlungen von baselnetgroup, unzulässige oder unsachgemässe Nutzung, Veränderungen durch den Kunden oder Dritte sowie Verletzungen der vertraglichen Mitwirkungs- oder Informationspflichten. Ein allfälliges Mitverschulden des Kunden wird bei der Bemessung eines Schadenersatzanspruchs angemessen berücksichtigt.
  10. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten im gesetzlich zulässigen Umfang auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden, Hilfspersonen, Subunternehmer und sonstigen von baselnetgroup zur Vertragserfüllung beigezogenen Dritten.

13. Datenschutz und Vertraulichkeit

  1. baselnetgroup bearbeitet Personendaten im Rahmen der Vertragsbeziehung nach den anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften sowie gemäss ihrer jeweils aktuellen Datenschutzerklärung.
  2. Soweit baselnetgroup im Auftrag des Kunden Personendaten bearbeitet, schliessen die Parteien bei Bedarf eine separate Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung (AVV). Bei Widersprüchen hinsichtlich der Auftragsbearbeitung geht die AVV diesen AGB vor.
  3. baselnetgroup ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Hersteller, Lieferanten, Rechenzentren, Cloud-Anbieter, Subunternehmer und andere Dienstleister im In- und Ausland einzusetzen und ihnen die hierfür erforderlichen Daten zugänglich zu machen. Bei Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland stellt baselnetgroup die nach anwendbarem Datenschutzrecht erforderlichen Voraussetzungen und Garantien sicher.
  4. Der Kunde nimmt insbesondere zur Kenntnis, dass baselnetgroup für bestimmte Leistungen und Serverwartungen Leistungen verbundener Unternehmen oder Dienstleister mit Sitz in Australien beiziehen kann. Soweit dabei Personendaten zugänglich werden, erfolgt dies nach den anwendbaren gesetzlichen Voraussetzungen und den vereinbarten Datenschutzregelungen.
  5. Beide Parteien behandeln sämtliche nicht allgemein bekannten kaufmännischen, technischen, organisatorischen und sonstigen Informationen der jeweils anderen Partei, die ihnen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zugänglich werden, vertraulich. Die Informationen dürfen nur für die Vertragserfüllung verwendet und nur solchen Mitarbeitenden und beigezogenen Dritten zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
  6. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits öffentlich bekannt waren, ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden, der empfangenden Partei bereits rechtmässig bekannt waren, rechtmässig von einem Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
  7. Die Vertraulichkeitspflichten gelten auch nach Beendigung der Vertragsbeziehung weiter, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Offenlegungspflichten bleiben vorbehalten.

14. Anstellung und Übernahme von Mitarbeitenden von baselnetgroup

  1. Diese Bestimmung gilt für Mitarbeitende von baselnetgroup, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung für den Kunden tätig waren oder mit diesem in unmittelbarem fachlichem, technischem, kommerziellem oder projektbezogenem Kontakt standen.
  2. Stellt der Kunde einen solchen Mitarbeitenden an, beschäftigt er ihn oder lässt er ihn anderweitig direkt oder indirekt für sich tätig werden, schuldet er baselnetgroup eine Übernahmeentschädigung. Dies gilt insbesondere für Arbeitsverhältnisse, Mandate, Aufträge, Werkverträge, Beratungsverhältnisse und Personalverleih.
  3. Die Übernahmeentschädigung ist unabhängig davon geschuldet, von wem die Initiative zur Zusammenarbeit ausgegangen ist. Sie gilt insbesondere auch bei Eigenbewerbung des Mitarbeitenden, Bewerbung auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle oder Vermittlung durch einen Dritten. Eine aktive Abwerbung durch den Kunden muss nicht nachgewiesen werden. Die Regelung gilt auch, wenn die Anstellung oder Zusammenarbeit über ein mit dem Kunden verbundenes Unternehmen oder einen sonstigen Dritten erfolgt.
  4. Die Verpflichtung gilt während der Tätigkeit beziehungsweise des direkten geschäftlichen Kontakts mit dem Kunden sowie während zwölf Monaten nach dem letzten Einsatz oder Kontakt. Sie gilt für Anstellungen und Tätigkeiten in der Schweiz.
  5. Die Übernahmeentschädigung entspricht dem letzten bei baselnetgroup bezogenen Bruttojahreslohn des betreffenden Mitarbeitenden einschliesslich regelmässiger variabler Vergütungsbestandteile.
  6. Die Übernahmeentschädigung wird mit Abschluss des Arbeits-, Auftrags- oder sonstigen Zusammenarbeitsverhältnisses fällig und ist unabhängig davon geschuldet, ob baselnetgroup einen konkreten Schaden nachweist.
  7. Eine Übernahme ohne oder mit abweichender Übernahmeentschädigung ist zulässig, sofern baselnetgroup dieser vorgängig ausdrücklich in Textform zustimmt. Weitergehende Ansprüche von baselnetgroup sowie zwingende gesetzliche und kartellrechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.

15. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Auf sämtliche Verträge und Rechtsbeziehungen zwischen baselnetgroup und dem Kunden findet ausschliesslich schweizerisches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.
  2. Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von baselnetgroup.

Version 2.2 / September 2026 / PMA